Die Vermietung von Parkplätzen und Garagen sowie bestimmte, bis zu 14 Tage andauernde Vermietungen unterliegen einem Steuersatz von. 1 Die Vermietung von Garagen und Stellplätzen ist nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet, dass Umsatzsteuerfreiheit nur noch dann gegeben ist. 2 Privatpersonen zahlen also allein wegen der Vermietung von Garagen keine Umsatzsteuer, wenn ihre Umsätze im vergangenen Jahr nicht höher sind als EUR und. 3 Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Aber natürlich gibt es Ausnahmen. Dazu gehören. 4 Der Unternehmer ging von einer eigenständigen und damit umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Tiefgaragenstellplätze an die Wohnungsmieter aus. Eine Berichtigung der Vorsteuer war seiner Meinung nach nicht notwendig. Die Miete für die 10 Stellplätze rechnete er gesondert mit Umsatzsteuer ab. 5 Die Vermietung von Garagen ist auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Garagen, die zu einer Wohnung gehören, an Personen vermietet werden, die nicht Mieter der Wohnung sind. Umsatzsteuer fällt, wenn ansonsten keine Umsätze erzielt werden, regelmäßig nicht an, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten. 6 Die Vermietung von Parkplätzen und Garagen sowie bestimmte, bis zu 14 Tage andauernde Vermietungen unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent. Da diese Vermietungen bzw. Verpachtungen stets der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Vermieterin/ der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt. 7 Die Vermietung von Garagen und Stellplätzen ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Liegt ein separates Vertragsverhältnis über die Garage bzw. den Stellplatz vor, ist diese Vermietung also grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuerfrei ist der Mietzins nur dann, wenn ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage vorliegt. 8 Zu § 4 Nr. 12 UStG. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. (1) 1 Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. 2 Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich Wasserflächen (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9 Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Vermietung und die Verpachtung von ganzen Grundstücken, sondern auch für die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücksteilen. Hierzu gehören insbesondere Gebäude und Gebäudeteile, wie Stockwerke. garage vermieten privat 10 garage vermieten vorlage 12